Kurzzeitpflege & Verhinderungspflege

Können Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause betreut werden, besteht die Möglichkeit, sie für eine kurze Zeit stationär in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen.

Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die Pflege im eigenen Zuhause für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss. Auch pflegende Angehörige benötigen einmal eine Auszeit oder Urlaub.

Im Brigittenstift Altenzentrum wird die Kurzzeitpflege eingestreut, wenn es freie Pflegeplätze bei uns gibt. Die Kurzzeitpflege kann auch mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir beraten sie gern, auch zu den Möglichkeiten der Refinanzierung. 

Kontakt

 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ab dem 01.07.2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege für Pflegebedürftige (Pflegegrad 2 bis 5). Diese haben Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege und/oder Verhinderungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 3.539,– € pro Kalenderjahr. Die zeitliche Höchstdauer liegt bei acht Wochen.
  • Die Kurzzeitpflege wird von der Pflegekasse bezuschusst. Anspruch haben alle Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2, deren Pflege zuhause zeitweise nicht möglich ist.
  • Bevor Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse.
  • Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind kombinierbar. So können Sie auch längere Aufenthalte finanzieren und Ihren Eigenanteil begrenzen.
  • Die während der Kurzzeitpflege entstehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen.

(Stand 01.07.2025 – vorbehaltlich Preisänderungen aufgrund von Gesetzesänderungen)