Kurzzeitpflege & Verhinderungspflege

Können Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause betreut werden, besteht die Möglichkeit, sie für eine kurze Zeit stationär in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen.

Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die Pflege im eigenen Zuhause für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss. Auch pflegende Angehörige benötigen einmal eine Auszeit oder Urlaub.

Im Brigittenstift Altenzentrum wird die Kurzzeitpflege eingestreut, wenn es freie Pflegeplätze bei uns gibt. Die Kurzzeitpflege kann auch mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir beraten sie gern, auch zu den Möglichkeiten der Refinanzierung. 

Kontakt

 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Kurzzeitpflege wird von der Pflegekasse bezuschusst. Anspruch haben alle Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2, deren Pflege zuhause zeitweise nicht möglich ist.
  • Bevor Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse.
  • Sie haben einen Anspruch in Höhe von 1.774 Euro (Maximalbetrag) im Jahr.
  • Die Kurzzeitpflege ist auf die Dauer von 56 Tagen im Kalenderjahr beschränkt.
  • Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind kombinierbar. So können Sie auch längere Aufenthalte finanzieren und Ihren Eigenanteil begrenzen.
  • Die während der Kurzzeitpflege entstehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen.
  • Gut zu wissen: Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten können Sie bei der Pflegekasse einreichen und bekommen die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen (teilweise) erstattet.